Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe
der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe
und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück
und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Be-
messungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025
festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022
etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder
Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem
Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden
dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft an-
schließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuer-
bemessungsgrundlage auswirken.